Satzung_S1a
Satzung_S2a
Satzung_S3a
Satzung_S4a
Satzung_S5a

    Satzung            des     Bürgervereins                 Eshof

     Sinn          Sitz     und      Zweck

Der  Bürgerverein       hat    seinen     Sitz    in    Eshof   und     bezweckt     die

       Pflege     der    Geselligkeit   und    guter     bürgerlicher    Sitten.

                 Dieser   Zweck    soll    erreicht   werden

     Durch  Veranstaltung       geselliger    Abende,   zu  welcher humoristischer

       Unterhaltungen,      sowie     Vorträge,    Gesellschaftsspiele und  sonstige 

       Unterhaltungen         geboten      werden     sollen. 

      Anmeldungen          und           Aufnahmen

      Der   Anmeldung      hat     eine       persönliche     Vorstellung       beim       

        Vereinsvorsitzenden         voran zu gehen.   

        Anmeldungen        sind   schriftlich   oder   mündlich     beim    Vereins-

       vorsitzenden anzubringen.      Aufnahmefähig   sind    nur gut beleumun-

        Über  die    Aufnahme  entscheidet der  Vorstand.   Durch die Aufnahme

       dete   Personen    im      Alter    von    mindestens    17  Jahren

          wird    das  neue    Mitglied    in     die Rechte der anderen Mitglieder

            eingestellt.

         Eintrittsgeld und Beiträge:  Das   Eintrittsgeld       beträgt  für   jedes

             Mitglied         50 Pfennige

 Ehrenmitglieder: Beiträge für jedes   Mitglied       a 50 Pf welches jährlich  im  Monat

                Mai      erhoben   wird.

       Für    hervorragende Dienste  um   den  Verein sowohl wie um  die von

      diesem verfolgten Zwecken kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden 

           Der   darauf     zielende    Antrag    muss      vom    Gesamtvorstand

           oder  mindestens    einem    drittel   der Mitglieder  gestellt   werden.

           derselbe gilt  als  genehmigt   bei Zustimmung    von mindestens 3/4 der

           Anwesenden.      Die Abstimmung     erfolgt   durch     Stimmzettel.

             Ehrenmitglieder     sind vom   Vereins                                  beiträgen 

               befreit,     haben aber trotzdem die Rechte der Mitglieder.

                    Fuß  der  Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

 a) durch Tod, b) durch freiwilligem   Austritt ,    durch Ausschließung.

Der  Freiwillige    ist  dem Vorsitzenden 4 Wochen vorher schriftlich zu melden

       Die Ausschließung   eines      Mitgliedes       erfolgt  durch die Mitglieder-

    versammlung        mit    einfacher     Stimmenmehrheit.    Dies   kann    a)

   über    drei   Monate    im    Rückstand       getreten     ist und trotz schriftlicher

    geschehen, wenn das  Mitglied    mit    den   Vereins-                    beiträgen 

    Aufforderung   dem Vorsitzenden nicht binnen einer Woche zahlt  b) Wenn er 

 sich dem Ansehen  des Vereins    nachteilig   oder unehrenhafte Handlungen   

 zu Schulden kommen läßt, c) wenn er   einer     nach   dieser Satzung  

 obliegenden  wesentlichen Verpflichtung     vorsätzlich oder aus grober

 Fahrlässigkeit  zuwider handelt.        Um    Mitteilung     über die Ausschließung

 ist    gegen   Empfangsschein zu bestätigen.

Der Vorstand  besteht  aus  einem     Vorsitzenden,    einem  Schriftführer

  und  einem   Kassierer,  welcher den   geschäftsführenden Vorstand   bilden.

  Ferner   aus   einem    stellvertretenden Kassierer,    welche ihre Funktionen

    nur bei Verhinderung      der betreffenden  Vorstandsmitglieder   ausüben,   

 indessen in  den  Sitzungen   des   Gesamtvorstandes volles     Stimmrecht

    haben.

Die   Wahl   der  Vorstandsmitglieder      erfolgt    einzeln    durch

  Mitgliederversammlung mittels    Stimmzettel.           Bei Stimmengleichheit

  entscheidet das  Los. Die Wahl    erfolgt    auf    3 Jahre.  Der Vorstand sowie

  3                   Stellvertreter     werden    von  der  Mitgliederversammlung

       auf   3 Jahre  gewählt.     Die Wiederwahl   der  bisherigen Vorstandsmit-

    glieder   ist  statthaft. 

  Der  geschäftsführende   Vorstand    hat   die    Stellung   eines gesetzlichen

  Vertreters.            Er        vertritt    den  Verein  gerichtlich und außergerichtlich. 

   Seine Vertretungsmacht   wird      jedoch     dahin beschränkt, daß    er

   aus  den    für  den  Verein    vorgenommenen    Rechtsgeschäften  die ........

   Mitglieder        nur       mit      ihren     Anteil          am    Vereinsvermögen

   verpflichten  kann. Darüber hinausgehende Verpflichtungen einzugehen ist

   der Vorstand  nicht  gefugt.    Ferner      darf   er Rechtsgeschäfte über  ein

     Objekt  von 20 Mark     hinaus                nur   auf      Grund    eines       Be- 

     schlußes    der Mitgliederversammlung       eingehen.         Zu      den 

  Zu den   Obliegenheiten      des  geschäftsführenden Vorstandes  gehören

    mitunter    die   Erstattung  des Jahresberichts    sowie des Vermögensstand

  Rechnungslegung des abgelieferten Jahresberichts in der Mitgliederversammlung,

    ferner   die   Ausführung     der  Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

   die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.   Rechtsverbindliche      Abmahnungen 

     des  Vorstandes      für   den    Verein      bedürfen   der Unterschrift  des   Vor-

     sitzenden, des  Schriftführers       und des Kassieres    bzw. ihrer  Vertreter.

               Obliegenheiten   des  Gesamtvorstandes

       Zu   den   Obliegenheiten     des  Gesamtvorstandes            gehören die  Vor- 

     bereitung    und    Festsetzung        der  Tagesordnung      sowie   die   Einbe-

     berufung der     Mitgliederversammlung         ferner           die   Prüfung      der

       gegen    den  Verein   erhobenen  Forderungen.

     Geschäftsführender Vorstand und    Gesamtvorstand    sollen   ihre  Beschlüsse

     nach einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.   Bei Stimmen-

     gleichheit   entscheidet die Stimme    des    Vorsitzenden.  Auf Antrag      eines

     Vorstandsmitgliedes    erfolgt       Abstimmung       durch  Stimmzettel.

        Die   Sitzungen           des  Vorstandes     haben  mindestens         fünf    Tage 

       vorher    der  Mitgliederversammlungen                statt zu finden.

                                        Mitglieder      Versammlung         

     Der Beschlußfassung    der   Mitglieder Versammlung                  unterliegen

     alle     Vereinsangelegenheiten,      soweit      sie  nicht      dem   Vorstand      

     der  oder  anderen   Vereinsorganen              überwiesen    sind.

     Jedes  Jahr findet    eine      ordentliche     Mitgliederversammlung             aus

     aus  der zu ihnen mindestens  3 Tage  vorher   unter    Angabe  von Art,

     Zweck  , und Gegenstand schriftlich einzuladen.

   Außerordentliche      Mitgliederversammlungen             hat    der Vorstand   ein

   zuberufen      so oft    dieses    das   Interesse    des  Vereins   erfordert    oder 

     wenn        der  vierte           Teil   der   Mitglieder        in    Berufung  schriftlich

     unter     Angabe    des  Zweckes    und     des    Grundes   verlangt.

        Die   Mitgliederversammlungen              werden      vom       Vorsitzenden

        in     Beschließungsfällen         von   seinen        Vertretern       geleitet.

           Die  Mitgliederversammlung             ist    ohne   Rücksicht      auf die    Zahl

          von  erschienen        Mitgliedern     beschlußfähig.

           Die   Beschlußfassung    erfolgt    soweit        die   Satzung      nichts

  anderes  bestimmt    mit       einfacher    Stimmenmehrheit.              Bei Stimmen-    

  gleichheit   entscheidet  die Stimme   des   Vorsitzenden         bei .................

     Zur  Änderung     “des  Zwecks”   des Vereins       ist    die  Zustimmung        aller 

   Mitglieder    erforderlich;       zur    Zustimmung     nicht     erschienen       muß

   schriftlich erfolgen.

   Zur    Änderung       der    Satzung     und      zur    Auflösung      des     Vereins

   ist    die    Zustimmung        von     dreiviertel     sämtlicher       Mitglieder

       erforderlich     Ist      eine     solche   Anzahl     von  der  betr. Versammlung 

     nicht      anwesend            so  ist    eine      solche   Anzahl   der  betr. Ver- 

     sammlung          mit         dem     HInweise          berufen     das    Zustimmung

     die       Beschlußfähigkeit        ohne Rücksichtnahme auf     die  Zahl   der  An-

        wesenden    nach      einfacher             Stimmenmehrheit         erfolgt.

   Die Abstimmung    bei Mitgliederversammlungen          ist  ein      öffentliches, 

    in    einzelnen    Fällen     kann      Antrag  auf   einfachen Mehrheitsbeschluß der 

      Versammlung   eine    Abstimmung    durch   Stimmzettel        erfolgen.

      Die     Versammlungsbeschlüße   werden  durch den Schriftführer Punkt für Punkt 

       in    der  Versammlung    protokolliert.     Am   Schluß   der Versammlung   zur  

       Vorlesung        gebracht und    das    Protokoll  von   den   anwesenden   Mit-

          gliedern    des  geschäftsführenden Vorstandes    unterschrieben. 

  Ein  Mitglied  ist   nicht  Stimmberechtigt  wenn zur Beschlußfassung das Klarmachen

    eines Rechtsgeschafter mit ihm   oder   die   Einleitung        oder    Erledigung

    eines Rechtsstreites     mit      ihm   oder   des     Vereins      betrifft.

     Das   Stimmrecht     eines   Mitgliedes     ist auf einen Anderen nicht zu übertragen.

                            Kassen und Rechnungsprüfung

Zu den vorzunehmenden Kassenführungen sowie zur Prüfung  der Jahresrechnung auf

    ihrer Beläge, bestellt die Mitgliederversammlung   zwei   Mitglieder      welche nur 

    vom Vorstand    auf   3 Jahre gewählt   waren     über  as Ergebnis der Prüfung

    ist in  der nächsten  Mitgliederversammlung     zu   berichten.

             .Wegfall  des Vereinsvermögens        bei   Auflösung

 Bei einer  Auflösung     des   Vereins  fällt      das Vereinsvermögen      den

    Mitgliedern zu.

                                 Abschlußbestimmungen

 Durch  freiwilligen         Austritt,     Tod   oder Ausschließung    eines   Mitgliedes

  ist durch  eröffnen  des   Konkurses    über    das  Vermögen     eines  Mitgliedes

     wird         der  Verein    nicht     aufgelöst.      Nur   das  Mitglied selbst dessen

        Person das bezügliche  Ereignis          eingetreten      ist    schützt     uns  

        vom    Verein      aus      mit        dem    Erlöschen  der Haftung      dieser

       Mitglieder        für    die   Schulden  der  versäumt ,  erlischt  zugleich

        jedweder  Anspruch     verfallen   an      das  Vermögen        des  Vereins.   

        Der   Anteil     eines     ausgeschiedenen    oder   ausgeschlossenen Mit-    

           gliedes     am    Vereinsvermögen           fällt             den  übrigen 

              Teilnehmern        zu.

       Anteil         wird       durch    etweige        Kündigung              des Privat-  

                             gläubigers      eines        Mitgliedes      des   Vereins  nicht

            auflöst.           In     diesem    Fall      scheidet     nur      das Mitglied

           dessen  Anteil,       dessen  Anteil     am     Vereinsvermögen       gepfändet

           ist,  mit       der  vorgedachten    Wirkung            aus.  Dem Verein    aus

                 daß    Fest    soll       am     4    Sonntag     im     August    also   am

                 24       gefeiert             werden,            und    letzten   ....    Montag .......

                    ...........         des selben gewähren  zu   wollen

                         ..............            der  Satzungen

16      .Dieser           Satzung            so    am      18      Juni    errichtet

              Die    Unterzeichnenden erkennen       dieselben     an

                 Eshof       den       18        Juni                       1913

                                                              Vorstand

                    Vorsitzender                           Schriftführer                      Kassierer

            Heinrich Schütte                     Clemens Luse                Wilhelm Gerbracht sen

                                       Mitglieder

 Georg Meschede       Klemens Kemmerling          Heinrich Luse         Holzapfel

Wilhelm Völlmeckel        Joseph  Meschede                       Heinrich  Schütte Senior

Theo Völlmecke           Wilhelm Gerbracht                           Theodor Völlmecke

   Franz                                                         Völmecke               Johann Völlmecke    

   Wilhelm Linnemann